Satzung
Wirtschaftsverein für den Raum Selenter See
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Wirtschaftsverein für den Raum Selenter See, nach Eintragung im Vereinsregister lautet der Name Wirtschaftsverein für den Raum Selenter See e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Selent.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Plön eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein dient der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder.
2. Der Verein soll ferner durch Aufrechterhaltung ständiger Kontakte mit den Behörden des Amtes und des Kreises die allgemeinen Interessen und Anliegen der Wirtschaft im Vereinsbereich unterstützen.
3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet; er ist ferner politisch und religiös neutral.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft aus dem Raum Selenter See werden, die ein Gewerbe betreibt oder leitend oder freiberuflich tätig ist.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes können auf Beschluß der Mitgliederversammlung außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins.
Dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muß.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes: Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus dem Raum Selenter See aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.
Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/geschäftsführende Angestellte juristischer Personen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne besonderen Beschluß als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.
§5 Eintrittsgeld und Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand.
Der engere Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins i.S. des § 26 BGB und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Den erweiterten Vorstand bilden bis zu 7 weitere Mitglieder, die verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören sollten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit über die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Der engere Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung des Haushalts- und des Jahresberichts und schließlich die Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der engere Vorstand eine Beschlußfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
§8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Ab dem Wahljahr 1996 scheiden die Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Wahlperiode in der Weise aus, daß bei geraden Jahresendzahlen
1. Vorsitzender und Schatzmeister
und bei den ungeraden Jahresendzahlen
1. stellvertretender Vorsitzender und
Schriftführer
ausscheiden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
§9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden einzuberufen, der dabei gleichzeitig die Tagesordnung mitteilt. Die Einberufungsfrist soll nach Möglichkeit eine Woche betragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sowohl von dem engeren Vorstand wie vom erweiterten Vorstand jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einlädt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des engeren und des erweiterten Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlußfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlußfassung über den Haushaltsplan
6. Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
7. Beschlußfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes
8. Satzungsänderungen
9. Auflösung des Vereins
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich.
§11 Beschluß der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Kassenprüfer
Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zur Überprüfung der Kassenführung zwei Prüfer jährlich im voraus bestellt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer werden alternierend für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
§13 Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Über die Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn der Abänderungsantrag als Punkt der Tagesordnung ordnungsgemäß mit seinem genauen Wortlaut bekanntgegeben ist.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen für gemeinnützige Zwecke verwendet.
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